Hinweise zu Foto- und Filmverboten
Wie die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands e. V. (ISN) zu Beginn des neuen Jahres mitteilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kurz vor Weihnachten eine interessante Entscheidung getroffen. Dabei handelt es sich um einen Fall, der zwar nicht direkt aus der Landwirtschaft stamme, jedoch durchaus Auswirkungen auf andere Verfahren im Bereich der Landwirtschaft, wie z. B. rechtswidrig beschaffte Aufnahmen aus Ställen, haben könnte.
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So hat laut ISN der I. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung Museumsfotos zu Gunsten der Stadt Mannheim als Museumseigentümerin bzw. der dort gezeigten Gemälde entschieden und eine Verbreitung von Fotografien untersagt, die der Betreiber eines Internetportals in dem Museum erstellt hatte, obwohl Hinweisschilder auf ein Fotografierverbot hingewiesen hatten.Die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils sind noch nicht veröffentlicht. Deshalb ist aktuell noch nicht klar, ob der I. Zivilsenat dem Oberlandesgericht Stuttgart als Vorinstanz auch darin folgt, dass bereits das Fotografieren als solches eine Verletzung des Eigentums darstellt, die ein Verwertungsverbot an den Aufnahmen nach sich zieht.
Widersprüchliches Recht zur Verwertung der Fotos
Selbst wenn allerdings der I. Zivilsenat in seinem vollständigen Urteil eine Eigentumsverletzung verneinen oder nicht erörtern und allein auf ein vertragliches Fotografierverbot abstellen sollte, würde die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom April 2018 in einem eklatanten Widerspruch zu dem jetzt verkündeten Urteil des I. Zivilsenats stehen. Denn hätte die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom April Bestand, würde das bedeuten, dass derjenige, der eine Eintrittskarte kaufe und vertragswidrig fotografiert/filmt, einem Verwertungsverbot unterliegt, während derjenige, der sich einschleicht und einen strafbaren Hausfriedensbruch begeht, die so beschafften Aufnahmen mangels Vertrag frei verbreiten könnte. Dass ein derartiges Ergebnis einen Verstoß gegen die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung bedeuten würde und so nicht stehen bleiben kann, ist mehr als naheliegend.
Tipp an alle Tierhalter: Verbotsschilder anbringen
Als Konsequenz aus diesem BGH-Urteil empfiehlt der ISN, an allen Zugangsmöglichkeiten zu Stallanlagen gut sichtbar Schilder anzubringen, die eindeutig auf das Verbot von Foto- und Filmaufnahmen hinweisen. Damit hätte man im Ernstfall gegebenenfalls eine Möglichkeit zu einem rechtlichen Vorgehen gegen Tierrechtler. Die Schilder könnten z. B. so beschriftet werden: „Wertvoller Tierbestand – Betreten verboten – Fotografieren und Filmen verboten!“