Regierung plant Gesetz zur Tierwohlkennzeichung
Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Einführung eines Tierwohlkennzeichengesetzes - TierWKG - vorgelegt. Das Label soll dreistufig und seine Eingangsstufe eindeutig über dem gesetzlichen Standard liegen.
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) treibt die Einführung eines staatlichen Tierwohllabels weiter voran. Hierzu liegt nun ein Referentenentwurf eines Tierwohlkennzeichengesetzes vor. In diesem wird ein freiwilliges dreistufiges Label festgelegt, wobei die Anforderungen deutlich über den geltenden Vorschriften zum Schutz der Tiere bei deren Haltung, Transport und Schlachtung liegen sollen. Die konkrete Ausgestaltung der Kriterien wurde mit dem neuen Entwurf jedoch noch nicht festgelegt.
Bisher sind nur die Schweine dran
Mit dem neuen Gesetz soll das BMEL vielmehr ermächtigt werden, in Rechtsverordnungen konkrete Einzelheiten zu den Anforderungen und der Gestaltung des Tierwohlkennzeichens sowie das Verfahren der Zulassung der Kontrollstellen zu regeln. Bisher stehen nur konkrete Kriterien für das Tierwohlkennzeichen für die Schweinehaltung zur Diskussion. Die Beratungen hierzu werden in der Arbeitsgruppe „Tierwohlkennzeichnung Schwein“ geführt, in der die Geflügelwirtschaft einen Beobachterstatus besitzt. Einige der sich aus dem Gesetzesentwurf ergenenden Kriterien sind:
- die Bewegungsmöglichkeit der Tiere,
- Lichtverhältnisse und Raumklima,
- Transportbedingungen und Transportmittel,
- das Ver- und Entladen,das Schlachten (Tötung und Betäubung) und
- die Erfassung von Tierwohlindikatoren.
Zusammengefasst lassen sich die drei Stufen so beschreiben: 1. „Der bessere Stall“, 2. „Der Stall mit Außenklimakontakt“, 3. „Der Stall mit Stroh und Auslauf“. Die veranwortliche Stelle für die Verwendung des Tierwohlkennzeichens soll danach das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) werden, zu dessen Aufgaben auch Zulassung und Überwachung der Kontrollstellen gehören soll.
Verbändeanhörung bis Mitte Juli möglich
Die Aufgaben des BVL sollen dabei auch auf Personen des Privatrechts übertragen werden können. Als Zeichennutzer kommen z. B. landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, Schlachtunternehmen, Zerlegebetriebe und Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels infrage. Im Zuge der Verbändeanhörung besteht laut Entwurf die Möglichkeit, eine Stellungnahme bis zum 13. Juli 2018 abzugeben. Die Stellungnahmen sollen auf der Internetseite des BMEL publiziert werden. Das BMEL recherchiert aktuell noch zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Betriebe und Kontrollstellen), zu dem der Gesetzesentwurf führt.