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Stallgrößen Biolegehennen

Die gängige Praxis ist zulässig

Ein Artikel des Tagesspiegels hatte unter Biolegehennenhaltern für Unruhe gesorgt. Mit einem Verweis auf ein Protokoll des EU-Ausschusses für Bioproduktion wurde die Stallgröße für Biolegehennen in Frage gestellt. Behauptungen, wonach in einem Biostall nur bis zu 3.000 Legehennen gehalten werden dürfen, basieren jedoch auf falschen Informationen.

Veröffentlicht am
Susanne Gnauk
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Die überregionale Zeitung „Tagesspiegel“ aus Berlin hatte Ende vergangener Woche die Ökobranche aufgewirbelt. Die Redakteure interpretierten die Formulierung des Sitzungsprotokolls des EU-Ausschusses für Bioproduktion vom März 2018 derart, dass ein Stallgebäude auf 3 000 Hennen beschränkt sein müsse, um der EU-Ökoverordnung zu entsprechen. Die gängige Praxis, mehrere Herden von jeweils 3 000 Hennen getrennt durch feste Wände und Zäune zu halten, entspräche danach nicht dem geltenden Recht. Erste Handelsunternehmen hatten daraufhin ihre Zulieferer angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.

BMEL widerspricht den Medien

Der Bundesverband Deutsches Ei e. V. (BDE) hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten. Das BMEL teilt die Auffassung des Tagesspiegels ganz klar nicht. Der besagte Absatz sei missverständlich formuliert. Man wolle beim Ausschuss diesbezüglich eine Klarstellung bewirken. Auch habe man dem Tagesspiegel die geltende Rechtsauffassung erläutert, diese hätte aber offensichtlich nicht dem Ansinnen der Autoren entsprochen und sei im Artikel nicht abgedruckt worden.

Laut BMEL regelt Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) 889/2008 die maximal zulässige Besatzdichte in einem Öko­geflügelstall. Demnach darf ein Geflügelstall maximal 3 000 Legehennen beherbergen. Für den Begriff des Geflügelstalls gibt es im EU-Recht für den Ökolandbau aber keine Legaldefinition. Die EU-Kommission hat dem BMEL nun bestätigt, dass die in Deutschland derzeitig praktizierte Form der Rechtsumsetzung im Einklang mit den Regelungen der Verordnung steht.

Neue Öko-Verordnung kommt ab 2021

Die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) teilt die Auffassung des BMEL, dass nach geltender Rechtslage die Haltung von mehr als 3 000 Hennen in einem Gebäude – bei vorgeschriebener Trennung – eindeutig zulässig ist. Die LÖK ist u. a. für die Auslegung der EU-Rechtsvorschriften für den Ökolandbau, des deutschen Öko-Landbaugesetzes sowie den darauf beruhenden Rechtsgrundlagen zuständig und zudem Betreiber der Ökokontrollstellen. Diese Auslegung der EU-Öko-Verordnung wird nicht nur in Deutschland, sondern auch in den anderen europäischen Mitgliedstaaten angewendet, wie jüngst eine Umfrage des europäischen Eierverbandes (EUWEP) zeigte.

Im Entwurf der neuen Öko-Basis-Verordnung, die ab 1. Januar 2021 gelten soll, wurde der Begriff „Geflügelstall“ nun klar definiert. Demnach kann der Stall in getrennte Stallabteile, in denen jeweils eine einzelne Herde untergebracht ist, unterteilt sein. Die Begrenzung der Tierzahl bezieht sich nach dem Entwurf auf ein Stallabteil.