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Aviäre Influenza

Neue Geflügelpest-Verordnung erst 2018

Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) der DGS-Redaktion schriftlich mitteilte, wird ein Inkrafttreten der geänderten Geflügelpest-Verordnung noch bis Mitte 2018 andauern.

Veröffentlicht am
Gnauk
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Auf der Vortragsveranstaltung des Geflügelwirtschaftsverbandes Nordrhein-Westfalen Anfang Dezember 2017 in Kalkar berichtete Tierärztin Alina Bauer vom Anpassungsbedarf bei der Geflügelpest-Verordnung durch das BMEL. Aufgrund des vergangenen und aktuellen Seuchengeschehens bezüglich der Aviären Influenza (AI) wurde daher ein Entwurf für eine Änderung der Verordnung bereits vorgelegt.

Tauben nicht mehr in der Geflügelpest-Verordnung

Sollte die beabsichtigte Änderung des § 1 eintreten, würden somit gehaltene Tauben aus der Geflügelpest-Verordnung herausfallen. Gemäß Verordnungsentwurf sollen die zuständigen Behörden außerdem die Möglichkeit erhalten, für Laufvögel unter Einhaltung bestimmter Auflagen eine Ausnahme von der Aufstallungspflicht zu genehmigen. Für Enten und Gänse sei das schon laut gültiger Verordnung möglich. Von einer beabsichtigten Änderung des Entwurfs könnten speziell die Putenhalter profitieren. Neben Legehennen sollen nun auch Puten unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen anderen Bestand im Inland verbracht werden können, da das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko bei der Verbringung von Puten nicht größer bewerte, als das bei Legehennen.

Ermessensspielraum bei Wildvogelfund

Eine Verbesserung betreffe auch die Festsetzung von Sperrbezirken und  Beobachtungsgebieten. Während die zuständige Behörde bei einem aufgefundenen AI-infizierten Wildvogel derzeit ein Sperrgebiet und ein Beobachtungsgebiet festlegen müsse, solle sie dafür zukünftig einen Ermessungsspielraum erhalten, der ihr erlaube, nach sorgfältiger Risikoabwägung sogar auf die Festlegung von Sperr- und  Beobachtungsgebieten zu verzichten. Im Verordnungsentwurf würde auch geregelt, dass Maßnahmen in einem Sperrbezirk frühesten 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion und im Beobachtungsgebiet frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden.

Den kompletten Beitrag zur Vortragsveranstaltung können Sie im DGS-Intern 51-52 /2017 nachlesen. Informationen zur Mitgliederversammlung des GWV NRW erhalten Sie im DGS-Magazin 1/2018.