Niederlande führt Aufstallungspflicht ein
In einem Entenmastbetrieb in Biddinghuizen (Gemeinde Dronten, Niederlande) wurde am Freitag, dem 8. Dezember 2017, ein Geflügelpestvirus vom Typ H5 diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine hochpathogene Variante der Aviären Influenza (AI), weshalb das niederländische Landwirtschaftsministerium eine landesweite Aufstallungspflicht für Nutzgeflügel verhängte.
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Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, wurde der Tierbestand mit rund 16.000 Enten gekeult. Die Anordnung der Keulung erfolgte durch die niederländische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (NVWA).
In dem drei Kilometer großen Sperrgebiet um den infizierten Betrieb in Biddinghuizen produzieren weitere vier Geflügelfarmen. Dort werden die Tiere derzeit durch die Veterinäre auf den Erreger hin untersucht. Für Geflügel in einer Zone von zehn Kilometern um den infizierten Geflügelhof gilt ab sofort ein Tiertransportverbot. Das Verbot gilt ebenfalls für Eier, Geflügelmist und gebrauchtes Einstreumaterial, aber auch für andere Tiere und tierische Erzeugnisse, die von Betrieben stammen, in denen Geflügel kommerziell gehalten wird. In der Zehn-Kilometer-Zone um den Entenbetrieb herum liegen insgesamt 23 Geflügelfarmen.
Geflügelpestvirus verschärft Sicherheitsmaßnahmen
Da es sich um eine hochpathogene Variante der Vogelgrippe handelt, wurde eine Aufstallungspflicht für die Niederlande eingeführt. Die Aufstallungspflicht gilt für alle geflügelhaltenden Betriebe die kommerziell produzieren, auch für Wildvögelzuchten in Freilandhaltung. Die Maßnahme wurde vorsorglich getroffen, um die Gefahr einer weiteren Verbreitung der Tierseuche zu verringern. Die bestehenden Biosicherheitsmaßnahmen für kommerzielle Geflügelfarmen werden erweitert, sodass Besucher nur nach strengen Hygienerichtlinien in den Stall oder auf die Betriebe gelangen können.
Darüber hinaus gelten zusätzliche Maßnahmen für Enten- und Putenfarmen, die ab sofort wirksam sind. Die Betriebe müssen ihre Hygienemaßnahmen im Einstreumanagement, wie die Bedeckung des Einstreulagers oder die Reinigung der Ausrüstung, mit der die Einstreu in den Stall gebracht wird, protokollieren. Enten oder Puten dürfen nur nach einer tierärztlichen Untersuchung transportiert werden.
Zoos, Streichelzoos und Hobbyhalter sind verpflichtet, ihr Geflügel und ihre Wasseranlagen vor dem Kontakt mit wild lebenden Vögeln und deren Kot zu schützen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Tiere in einer Voliere gehalten oder untergebracht werden. Für Ziergeflügel und Wasservögel gilt von nun an ein Ausstellungsverbot.