Kompromiss mit Mehrheit angenommen
Der Bundesrat stimmte am 24. November 2017 der bundeseinheitlich verpflichtenden Stoffstrombilanz für einen Großteil der Tierhaltungsbetriebe in Deutschland zu.
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Der von Mecklenburg-Vorpommern eingebrachte Kompromissvorschlag wurde damit mehrheitlich angenommen. Ob sich die Stoffstrombilanzierung wie gewünscht auswirke, werde das Bundeslandwirtschaftministerium evaluieren und in einem Bericht zusammenfassen, der dem Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2021 vorliegen soll.
Laut Düngegesetz ist ein Großteil der tierhaltenden Betriebe zum 1. Januar 2018 zur Erstellung einer Stoffstrombilanz zur Ermittlung des betrieblichen Nährstoffsaldos bei Stickstoff und Phosphor verpflichtet. Betroffen sind zunächst Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha. Einbezogen sind außerdem kleinere Tierhaltungsbetriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen sowie Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben und mit einem viehhaltenden Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
Nach dem angenommenen Bund-Länder-Vorschlag können die Betriebe ihre dreijährige Stoffstrombilanz entweder mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg N/ha und Jahr oder auf der Grundlage eines betriebsspezifisch zu ermittelnden dreijährigen Bilanzwerts mit den in der Anlage der Verordnung vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten für unvermeidbare Stickstoffverluste bewerten. Die Regelungen zur Stoffstrombilanz gelten zunächst bis Ende 2022. Zuvor sollen die Vorschriften evaluiert werden.