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Stoffstrombilanz

Wahlmöglichkeit soll Kompromiss befördern

Auf der Suche nach einem Kompromiss im Streit um die Stoffstrombilanzverordnung zwischen Bund und Ländern liegen dem Bundesrat Anträge des Landes Mecklenburg-Vorpommern vor.

Veröffentlicht am
Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel, Präsident des Bundesinstituts für Risi-kobewertung (BfR), und Friedrich-Otto Ripke, Präsident des ZDG Zentralverband der Deut-schen Geflügelwirtschaft e. V.
Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel, Präsident des Bundesinstituts für Risi-kobewertung (BfR), und Friedrich-Otto Ripke, Präsident des ZDG Zentralverband der Deut-schen Geflügelwirtschaft e. V.Colourbox.de/Kristian Kirk/Maimento
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Demnach soll den Betriebsinhabern eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, die erstellte Bilanz auf Basis eines bundesweit einheitlichen Bilanzwertes von 175 kg Stickstoff je Hektar oder auf Grundlage eines Bilanzwertes nach den Vorgaben in Anlage 4 der Verordnung, der die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt, zu bewerten. Um Besonderheiten gerecht zu werden, sollen die Betriebe in Absprache mit den Behörden unvermeidliche Stickstoffverluste und erforderliche Zuschläge berücksichtigen können.

Darüber hinaus sieht der Kompromissvorschlag vor, den bislang geforderten räumlichen Zusammenhang zwischen Betrieb und Biogasanlage zu streichen. Damit soll es reichen, dass ein Betrieb und eine von ihm betriebene Biogasanlage in einem funktionalen Zusammenhang stehen, um unter den Geltungsbereich der Verordnung zu fallen. Schließlich soll sichergestellt werden, dass auch Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus dem Ausland aufnehmen, der Verpflichtung zu Erstellung einer Stoffstrombilanz unterliegen.

Laut Düngegesetz ist ein Großteil der tierhaltenden Betriebe zum 1. Januar 2018 zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet. Betroffen sind zunächst Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von über 2,5 GVE/ha. Kommt die Verordnung nicht zustande, droht ein Flickenteppich unterschiedlicher Anwendungsvorgaben im Bundesgebiet. Nach dem vorliegenden Zeitplan könnte die Verordnung in der letzten Bundesratssitzung dieses Jahres am 15. Dezember beschlossen werden. Nach den Diskussionen der vergangenen Wochen ist dies jedoch keineswegs sicher.