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Stoffstrombilanz

Bundesrat hat Entscheidung kurzfristig vertagt

Eine knappe Mehrheit der Länder hatte sich unmittelbar vor der Bundesratssitzung am 22. September 2017 dafür ausgesprochen, die Abstimmung über die Verordnung von der Tagesordnung der Sitzung zu nehmen und die Vorlage zurück in die Ausschüsse zu verweisen.

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Mindestens ein Land mit grüner Regierungsbeteiligung hat sich dabei entgegen der Parteilinie für eine Verschiebung der Abstimmung ausgesprochen. Nur so war die Mehrheit dafür zustande gekommen. Damit wurde ein Scheitern der Verordnung zunächst abgewendet. Jetzt will man versuchen, bis zur nächsten Sitzung der Länderkammer im November 2017 einen Kompromiss zu finden.

Tragfähige Lösung hatte sich nicht abgezeichnet

Der Staatssekretär im Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL), Dr. Hermann Onko Aeikens, hatte im Vorfeld der Bundesratssitzung in einem Schreiben an die Amtschefs der zuständigen Länderressorts für eine Verschiebung der Abstimmung zur Stoffstrombilanz geworben, nachdem sich eine für das BMEL tragfähige Lösung nicht abgezeichnet hatte. Der Bund sieht in einem Teil der Ausschussempfehlungen zur Änderung der von der Bundesregierung vorgelegten und vom Bundestag gebilligten Verordnung ein Verkündungshindernis.

Dabei geht es u. a. um die Forderung, beim Geltungsbereich der Verordnung eine Bagatellgrenze für wirtschaftsdüngeraufnehmende Betriebe einzuführen. Kritisch sieht das Agrarressort auch eine Ausdehnung der Verpflichtung zur Erstellung der Stoffstrombilanz generell auf Betriebe mit einer Biogasanlage und nicht nur viehhaltende Betriebe, wie bislang vorgesehen. Schließlich ist für das Ministerium die Empfehlung nicht akzeptabel, auf die Bewertungsvorschriften für Bilanzierungsergebnisse zu verzichten und dabei einen Toleranzwert auf den betrieblichen Bilanzüberschuss anzuwenden.

Bund weiter kompromissbereit

Aeikens betont in seinem Schreiben gleichwohl die Kompromissbereitschaft des Bundes. Ziel bleibe, die Verordnung gemeinsam mit den Ländern so weiterzuentwickeln, dass sie bis zum 1. Januar 2018 in Kraft treten könne und damit einheitliche Vorgaben für den Vollzug in Deutschland gewährleistet würden.

Laut Düngegesetz sind ab dem 1. Januar 2018 zunächst Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha zur Bilanzierung ihrer Nährstoffzu- und abfuhren an Stickstoff und Phosphat verpflichtet. Einbezogen sind außerdem kleinere Tierhaltungsbetriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen, sowie Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben und mit einem viehhaltenden Betrieb in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen.