Koalition einigt sich auf Stoffstrombilanzverordnung
Union und SPD haben sich am 9. Juni 2017 auf Details zur Umsetzung der im Düngegesetz geregelten Einführung einer obligatorischen Stoffstrombilanz für Tierhaltungsbetriebe ab 2018 verständigt.
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Nach der Einigung zur Stoffstrombilanzverordnung soll der bislang vorgesehene 20 %-Abzug für Messungenauigkeiten bei der vorgeschriebenen Erfassung von Nährstoffgehalten gestrichen werden. Stattdessen wird ein Toleranzwert von 10 % auf den betrieblichen Bilanzüberschuss eingeführt. Mit 10 % sollen bei der Bilanzierung auch Grobfutterverluste angerechnet werden.
Vorgesehen ist zudem eine Klarstellung, dass für Biogasanlagen die Nährstoffströme erfasst werden müssen. Schließlich soll die in der Verordnung geregelte Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanz zunächst bis Ende 2022 befristet werden. Spätestens 2021 soll die Bundesregierung dem Bundestag einen Bericht über deren Auswirkungen vorlegen. Die bis dann gewonnenen Erkenntnisse sollen in eine Weiterentwicklung der Vorschriften einfließen, die ab 2023 gelten sollen. Die Stoffstrombilanzverordnung soll Ende Juni vom Bundeskabinett beschlossen werden. Ein notwendiger Beschluss des Bundestages könnte in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause herbeigeführt werden. Der Bundesrat könnte die Stoffstrombilanzverordnung dann am 7. Juli oder 22. September 2017 endgültig verabschieden.
Gelten sollen die Regelungen ab 2018 für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 GVE/ha. Betroffen sind zudem alle Tierhaltungsbetriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen. Ab 2023 sollen alle Betriebe über 20 ha oder mit mehr als 50 GVE einbezogen werden. Jährlich sollen die Zu- und Abfuhr der Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
sowie deren Bilanzierung ermittelt werden.