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BMEL legt Verordnungsentwurf vor

Stoffstrombilanz bringt mehr Aufwand

Auf einen Teil der Tierhalter in Deutschland kommt ein erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand zu.

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Das geht aus dem Entwurf einer Durchführungsverordnung für die obligatorische betriebliche Stoff­strom­bilanz hervor, deren Einführung Bundestag und Bundesrat mit dem geänderten Dünge­gesetz beschlossen haben.

Jährliche N- und P-Bilanzierung

Der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte Entwurf einer „Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften“, der letzte Woche in die Ressortabstimmung gegangen ist und den Ländern sowie Verbänden übermittelt wurde, enthält detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung der Nährstoffsaldierung auf betrieblicher Basis, wie er mit der Stoffstrombilanz angestrebt wird.

Gelten sollen die Regelungen ab 2018 für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 GVE/ha. Betroffen sind zudem alle Tierhaltungsbetriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen. Ab 2023 sollen alle Betriebe über 20 ha oder mit mehr als 50 GVE einbezogen werden. Jährlich sollen die Zu- und Abfuhr der Nährstoffmengen an Stickstoff (N)und Phosphor (P) sowie deren Bilanzierung ermittelt werden. Den Betriebsleitern soll freigestellt werden, ob sie als Bezugszeitraum das Dünge- oder das Wirtschaftsjahr zugrunde legen. Laut Verordnungsentwurf haben die Betriebsinhaber sicherzustellen, dass die Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und -abgabe im Dreijahresschnitt den für ihren Betrieb nach bestimmten Kriterien zu ermittelnden Bilanzwert für N und P nicht überschreitet. Ist dies der Fall, sollen sie sich einer Beratung unterziehen.

 

Eine Pressemitteilung des Thünen-Instituts zu diesem Thema finden Sie auf der Instituts-Webseite.