Stallpflicht-Ausnahmen in Einzelfällen möglich
Hintergrund ist die bereits seit vier Monate bestehende Aufstallpflicht von Geflügel.
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Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (MV) gibt deshalb den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städten nun die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen und nach vorheriger Bewertung des örtlichen Risikos Ausnahmen von der Aufstallungspflicht zu erteilen. Dazu gibt es heute einen entsprechenden Erlass an die zuständigen Behörden heraus.
„Unter der Voraussetzung, dass sich die Seuchenlage im Wildvogelbereich in MV weiter beruhigt, der Vogelzug also weitestgehend abgeschlossen ist und möglichst keine neuen Ausbrüche im Hausgeflügelbereich dazu kommen, werden weitere Maßnahmen zur Lockerung der landesweiten Aufstallung folgen“, sagte Dr. Jürgen Buchwald, Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt MV, heute im Rahmen der Landespressekonferenz in Schwerin.
Nachweise bei Wildvögeln nehmen gerade wieder zu
Zum jetzigen Zeitpunkt sei allerdings noch kein Absinken der Nachweise zu erkennen. „Seit einer Woche müssen wir feststellen, dass die H5N8-Nachweise bei den Wildvögeln wieder zunehmen, auch in Landkreisen, die seit Beginn des Jahres nicht mehr betroffen waren. Auch der Ausbruch in einem Heimattierpark in Greifswald in der vergangenen Woche zeigt, dass sich das Risiko nicht verringert hat. Aus Schleswig-Holstein wissen wir, dass im Monat Februar im Wildvogelbereich mehr Virusnachweise ermittelt wurden als im Dezember und Januar zusammen“, so Buchwald.
Die Aufstallung sei nach wie vor ein wichtiges Element im Kampf gegen die Tierseuche, bei dem es darauf ankommt, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel wirkungsvoll zu unterbinden. Trotz der weiterhin angespannten Lage in vielen Regionen des Landes hat das Backhaus-Ressort eine Strategie zum Ausstieg aus der landesweiten Pflicht zur Ausstallung des Geflügels erarbeitet, die im Falle einer Verbesserung der Lage folgende Schritte vorsieht:
- Fortführung der Aufstallung mindestens in den beschriebenen Risikogebieten (Wildvogelrast- und –sammelgebieten) und
- erforderlichenfalls zusätzliche Aufstallung in Gebieten, die außerhalb der beschriebenen Risikogebiete liegen, in denen Ausbrüche festgestellt wurden.
- Darüber hinaus können die Kreise weitere Festlegungen zur Aufstallung in eigener Verantwortung, z.B. auf Grund einer hohen Geflügeldichte in Verbindung mit einer Risikobewertung in einem Gebiet, treffen. Hierbei wird auf eine Geflügeldichte von >= 500/km2 orientiert.
- Diese Regelung soll dem Schutz großer gewerblicher Betriebe dienen. In diesem Fall ist eine Folgenabschätzung der wirtschaftlichen Risiken durch Tierverluste oder einzurichtender Restriktionsgebiete unerlässlich.
- Grundsätzlich soll den zuständigen Behörden auch die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen in Risiko- und Restriktionsgebieten in eigener Verantwortung gegeben werden, und zwar in den Fällen, wo die Aufstallung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und ein Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel wirksam unterbunden wird.
- Zudem gilt es in den Betrieben weiterhin, die Biosicherheitsvorgaben der Geflügelpest-Verordnung (§§ 2 bis 6) zu beachten und zu kontrollieren. Flankierend gilt noch bis einschließlich 19.05.2017 die Eilverordnung des Bundes über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel.
„Wir haben die aktuelle Seuchenlage in enger Abstimmung mit Schleswig-Holstein bewertet und gehen im Grundsatz ähnliche Schritte. Denn Mecklenburg-Vorpommern ist wie Schleswig-Holstein Drehscheibe des internationalen Vogelzuges. Das unterscheidet uns gravierend von anderen Bundesländern“, betonte Buchwald.