Aviäre Influenza: Geflügelpest-Verordnung wurde geändert
Am 17. Juni 2016 hat der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums zugestimmt.
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Demnach sollen die Halter von Hausgeflügel in Zukunft wieder einfacher Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen im Freien abhalten können. Die Länderkammer setzte dabei jedoch zwei Änderungen durch: Zum einen hat die Reinigung und Desinfektion des Veranstaltungsortes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu erfolgen. Zum anderen soll die Möglichkeit der Behörde, serologische und virologische Untersuchungen von Kontaktbetrieben ergänzend anzuordnen, aus diagnostischen Gründen erhalten bleiben.
Die Verordnung räumt aufgrund der untergeordneten Bedeutung von Tauben bei der Weiterverbreitung der Aviären Influenza der zuständigen Behörde nun auch die Möglichkeit ein, von einer Tötung der Tiere im Seuchenfall abzusehen.
Um die Gefahr einer Übertragung der Geflügelpest durch Wildvögel auf Hausgeflügel einzudämmen, sieht die geänderte Verordnung aber auch Verschärfungen vor: Die in der Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen griffen bisher im Seuchenfall eines Wildvogels nur bei einem virologischen Nachweis des hochpathogenen Subtyps H5N1. Zukünftig gelten der amtlich festgestellte Geflügelpestfall und entsprechende Schutzmaßnahmen auch bei den hochansteckenden Subtypen H5 und H7. Im Falle einer hochpathogenen Aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel sind jetzt auch Jagdverbote möglich.
Bisher fehlte in der Geflügelpest-Verordnung beim Auftreten einer niedrig pathogenen Infektion eines Vogels die rechtliche Verpflichtung zur Aufstallung des Geflügels im Sperrgebiet, die im Bedarfsfall über Verfügungen geregelt werden musste. Die überarbeitete Verordnung enthält nun die rechtliche Klarstellung eines Aufstallungsgebotes im Sperrbezirk.