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Gerichtsurteil: Eindringen in Ställe ist Hausfriedensbruch!

Die deutsche Geflügelwirtschaft hat das klare Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall zum nächtlichen Eindringen von Tierrechts-Aktivisten in Putenställe ausdrücklich begrüßt.

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Quintessenz des Urteils: Das Eindringen von Aktivisten in Ställe zur Beschaffung von Videoaufnahmen stellt einen strafbaren Hausfriedensbruch dar und wird im Rechtsstaat auch als solcher bestraft. In der vergangenen Woche hatte das Amtsgericht Schwäbisch Hall einen Aktivisten der Tübinger Tierrechts-Gruppe „Act for Animals“ wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen auf Bewährung sowie zu einer Geldauflage von 3000 Euro verurteilt; zwei weitere Aktivisten wurden zu Geldstrafen verurteilt (AG Schwäbisch Hall, Aktenzeichen 4 Ds 41 Js 15494/15).

„Durch diese gerichtliche Entscheidung sehen wir uns in unserer Auffassung bestätigt, dass das nächtliche Eindringen in Ställe durch nichts zu rechtfertigen ist“, sagt Thomas Storck, Vorsitzender des Verbandes Deutscher Putenerzeuger (VDP) und Vizepräsident des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG). „Als Branche stehen wir für Offenheit und Dialog. Dieses Urteil macht aber einmal mehr deutlich, dass die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind, wenn Aktivisten in Ställe eindringen. Es ist ein wichtiges und richtiges Zeichen, dass das Gericht noch einmal in aller Deutlichkeit bestätigt hat, dass es hierfür keinerlei Legitimation gibt.

Tierschutz im Grundgesetz ist keine Grundlage für vermeintliche Nothilferechte!

Das von Aktivisten und deren Sympathisanten häufig vorgetragene Argument, es brauche derartige Straftaten, um Missstände aufzudecken, weist Storck aufs Schärfste zurück: Im vorliegenden Fall hatte das Veterinäramt Schwäbisch Hall dem Putenhalter ausdrücklich eine einwandfreie Haltung bescheinigt. Einem vermeintlichen Nothilferecht für Tierrechts-Aktivisten zum Betreten von Ställen erteilte das Gericht eine deutliche Absage: Die Aufnahme des Tierschutzes in Artikel 20a des Grundgesetzes stellt im Rechtsstaat keine Grundlage für vermeintliche Selbst- oder Nothilferechte dar. „Vielen Tierschützern ist nicht klar, dass sie mit eigenmächtigen Aktionen wie dem nächtlichen Eindringen in Ställe der Geflügelhaltung in erster Linie die Tiere gefährden“, betont Storck. So könne das nächtliche Eindringen von Aktivisten mit Kameras und Scheinwerfern Unruhe und Panik auslösen, in deren Folge sich Tiere verletzen oder zu Tode kommen.

„Mit einer sinnvollen gesellschaftlichen Auseinandersetzung zum Thema Tierschutz hat das nichts mehr zu tun“, so der VDP-Vorsitzende weiter. „Als Geflügelwirtschaft werden wir im Interesse jedes einzelnen Landwirts derartige Vorfälle auch in Zukunft nicht akzeptieren und in aller Konsequenz dagegen vorgehen.“

Hintergründe des Gerichtsfalles

In der Nacht zum 11. Mai 2015 waren der Hauptangeklagte und ein weiterer Tierrechts-Aktivist in einen Putenstall in der Region Schwäbisch Hall eingedrungen, um Videomaterial aus der Putenhaltung zu beschaffen. Nachdem der durch den aktivierten Bewegungsmelder alarmierte Putenhalter die Täter stellen konnte, kam es zu einer Rangelei. Kurz darauf verfolgte der Hauptangeklagte den Landwirt bis zu dessen nebenan liegendem Wohnhaus und setzte CS-Reizgas gegen den Landwirt ein, als dieser versuchte, den Tierrechts-Aktivisten am Betreten des Wohnhauses zu hindern, in dem er mit seiner Frau und zwei kleinen Kindern wohnt.