Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

Eierkühlpflicht bis zum 21. Tag entfällt

Am 16. März 2016 wurde die „Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Veröffentlicht am
Artikel teilen:

Gestrichen wurde § 20 „Temperaturanforderungen für die Lagerung und Beförderung von Eiern“. Bislang mussten Eier im Handel ab dem 18. Tag nach dem Legen bei Temperaturen von + 5 °C bis + 8 °C gelagert und transportiert werden. Die Kühlpflicht entfällt nun. Somit kann der Lebensmitteleinzelhandel Eier bis zum 21. Tag nach dem Legen an den Verbraucher ohne diese Kühlmaßnahme abgeben.

Nach dem Wegfall der rein natio­nalen Verpflichtung, Eier ab dem 18. Tag zu kühlen, sind somit nur noch diese beiden Daten zu beachten:

  1. Das im EU-Recht geregelte Mindesthaltbarkeitsdatum von 28 Tagen (Verordnung 589/2008, Artikel 13).
  2. Das in der nationalen Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) im § 22 (3) festgeschriebene Verbot, Eier nach Ablauf des 21. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.

Geändert wurde auch Anlage 7 „Informationen zur Lebensmittelkette“ der oben genannten Verordnung. Demnach müssen ab sofort bei Masthähnchen alle über die gesamte Mastperiode verabreichten Tierarzneimittel mit Wartezeit an den Schlachthof gemeldet werden.

Die Verordnung ist bereits am 17. März 2016 in Kraft getreten.