Tötung von Eintagsküken: Klage abgewiesen
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Geklagt hatte die Staatsanwaltschaft Münster nach einer Strafanzeige der Tierrechtsorganisation Peta, die das Töten der Jungtiere in einem Betrieb in Nordrhein-Westfalen „aus bloßen wirtschaftlichen Gründen“ für tierschutzwidrig hält.
Die 2. Große Strafkammer ist laut Mitteilung vom 9. März 2016 jedoch der Ansicht, dass sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht hat. Zwar sehe das Tierschutzgesetz eine Strafe vor, wenn Tiere ohne vernünftigen Grund getötet würden, doch biete die Vorschrift bei verfassungsgemäßer Auslegung keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung. Der Gesetzgeber habe bei seinem Erlass das Töten von männlichen Eintagsküken nicht unter Strafe stellen wollen. Dem stehe auch die Tierschutz-Schlachtverordnung aus dem Jahr 2012 entgegen, die zulässige Tötungsformen für Eintagsküken regle, erklärte das Gericht.
Die Nichteröffnung des Verfahrens begründete die Kammer auch damit, dass ein vernünftiger Grund für die Tötung der Eintagsküken vorgelegen habe. Dabei sei die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund einer jahrzehntelang gebilligten Praxis könne der Brütereibetreiber Vertrauensschutz beanspruchen.
Die Kammer machte zudem geltend, dass der Gesetzgeber gefordert sei, wenn eine über Jahrzehnte ausgeübte Praxis strafrechtlich anders bewertet werden solle. Diese Entscheidung könne das Gericht „unbeschadet aller moralisch-ethischen Implikationen“ nicht übernehmen.
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt erklärte dazu: „Mein Ziel ist es, dass das Töten männlicher Eintagsküken 2017 aufhört.“ Der Ressortchef setzt darauf, dass die Forschung bald eine praxistaugliche Lösung entwickeln werde. Zugleich warnte er davor, dass ein vorschnelles Verbot ohne Alternative die Geflügelhaltung lediglich ins Ausland verlagern würde.