Hähnchenmäster: Tierarzneimittelangaben für die gesamte Mastdauer
Mit der Änderung des Lebensmittelrechts müssen sich deutsche Geflügelhalter auf umfangreichere Informationspflichten einstellen.
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Gemäß der Verordnungsnovelle zu Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts, die kürzlich den Bundesrat passiert hat, müssen künftig bei der Verbringung von Hähnchen in den Schlachthof in der sogenannten Standarderklärung der Viehhändler bzw. des Herkunftsbetriebes für die gesamte Mastdauer Angaben zu Tierarzneimittelgaben mit Wartezeiten gemacht werden. Für Antibiotikaanwendungen sind diese für die gesamte Aufzucht zu nennen. Bisher reichte – wie bei allen anderen Tierarten – eine Bescheinigung aus, dass bis sieben Tage vor Lieferung in den Schlachthof keine Mittel mit Wartezeit verabreicht wurden.
Durch die längerfristige Rückschau soll laut Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) die risikoorientierte Untersuchung im Hinblick auf bestimmte, durch vorangegangene Erkrankungen bedingte pathologisch-anatomische Veränderungen beim Schlachttier und den geschlachteten Tieren gestärkt werden. Der Bundesrat forderte die Bundesregierung zudem in einer Entschließung auf, dass die neuen Regelungen über die erweiterten Informationen zur Lebensmittelkette schnellstmöglich auch für Puten gelten sollten.
ZDG: Deutsche Hähnchenhalter nicht diskriminieren!
In seiner fristgerecht an das BMEL gerichteten Stellungnahme hatte der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft diese Änderung als Diskriminierung der deutschen Hähnchenmäster bezeichnet und sich deutlich gegen diese Änderung ausgesprochen. ZDG-Präsident Leo Graf von Drechsel hatte sich diesbezüglich zusätzlich in
einem persönlichen Schreiben an Bundesminister Schmidt gewendet.
Die Novelle enthält darüber hinaus weitere Änderungen:
- Für alle Tierarten gilt der Verordnung zufolge jetzt eine Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht von zwölf Monaten für Informationen, die für die Lebensmittelkette relevant sind.
- Im Zuge der Entbürokratisierung entfällt für kleine, handwerkliche Betriebe das Verbot, Fleisch in Schlachträumen zu zerlegen oder zu verarbeiten. Es soll die zeitliche Trennung von Schlachtung und Zerlegung mit zwischenzeitlicher Reinigung und Desinfektion des Raumes ausreichen.
- Aufgehoben werden zudem die Temperaturvorschriften bei der Lagerung und Beförderung von Hühnereiern ab dem 18. Tag nach dem Legen, da die Eier spätestens 21 Tage nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden müssen.
- Nicht mehr erforderlich ist in Zukunft auch die Untersuchung auf Trichinen bei der Hausschlachtung von unter fünf Wochen alten Ferkeln in Zuchtbetrieben.