Vorsorgender Immissionsschutz hat hohen Stellenwert
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Der hohe Stellenwert des vorsorgenden Immissionsschutzes geht aus einem kürzlich ergangenen Urteil zum geplanten Bau einer Hähnchenmastanlage in der Nähe einer Wohnbebauung hervor. Danach kann der Einbau einer Abluftbehandlungsanlage (ALA) zur Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Nachbarschaft durch Bioaerosole auch dann geboten sein, wenn diese ALA in der Geflügelhaltung aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht.
Der Landkreis Oldenburg hatte einem Landwirt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen mit insgesamt 84 900 Plätzen erteilt. Aus Gründen der Vorsorge hatte der Landkreis dem Tierhalter zur Auflage gemacht, eine Abluftbehandlungsanlage einzubauen, um so eine zusätzliche Bioaerosolbelastung eines 250 m entfernt liegenden Wohngrundstücks zu vermeiden.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied jedoch, dass die Genehmigung ohne die Anordnung zu erteilen sei. Es sei nicht geklärt, ob die Anlage überhaupt zu einer zusätzlichen Bioaerosolbelastung des Wohngrundstücks führe, so die Begründung. Unabhängig hiervon sei die Anordnung unverhältnismäßig.
Das BVerwG hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Die Leipziger Richter räumen ein, dass die Annahme, die Abluftbehandlung in der Geflügelhaltung entspreche nicht dem Stand der Technik, weil sie wirtschaftlich noch nicht allen Anlagenbetreibern unabhängig vom Standort ihrer Anlage zumutbar sei, zwar auf Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts beruhe, an die der Senat gebunden sei. Wenn Geflügelställe in der Nachbarschaft zu Wohnbebauungen errichtet werden sollten, könne die Abluftbehandlung aber eine im Einzelfall erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein (AZ BVerwG 7 C 10.13).