Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

ZEIT-Artikel verstößt gegen journalistische Sorgfaltspflicht

Der Deutsche Presserat hat die Beschwerde des Deutschen Bauernverbandes (DBV) gegen den ZEIT-Artikel „Die Rache aus dem Stall“ vom 20. November 2014 als begründet erklärt.
Veröffentlicht am
Artikel teilen:

Kritisiert wurde vom Presserat besonders ein Verstoß gegen die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Damit sieht sich der Bauernverband bestätigt, dass die Empörung der Tierhalter über den ZEIT-Artikel sowie die massive Kritik zahlreicher Verbände und Landwirte, es sei nicht sorgfältig recherchiert worden, berechtigt war.

Kein Qualitätsjournalismus

Da die ZEIT mit Qualitätsjournalismus wirbt, ist dies nach Ansicht des DBV ein „schwerwiegendes Urteil“. Die Redaktion der Zeitung sei vom Presserat darüber informiert worden, müsse diese Information jedoch nicht selbst veröffentlichen. Laut Bauernverband gibt der Presserat seine Bewertungen nach dem Pressekodex, einem Regelwerk für die journalistische Arbeit, ab.

Der Beschwerdeausschuss habe sich allerdings nach einer ausführlichen Beratung der Kritikpunkte und unter Heranziehung von Stellungnahmen nicht in der Lage gesehen, die aufgeführten wissenschaftlichen Studien über den Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung gegenüber den von der ZEIT herangezogenen Studien zu bewerten. Damit mache es sich der Presserat jedoch zu leicht, findet der DBV.

Das müsse die Wissenschaft klären

Laut DBV weist der Beschwerdeausschuss in der schriftlichen Begründung darauf hin, dass es sich in den vom Berufsstand erhobenen Vorwürfen um eine Expertendiskussion handele, die die Wissenschaft aufzuklären habe. Im Zusammenhang mit dem Kritikpunkt, es gebe zwischen der Zahl der Tiere in einer Region und der Häufigkeit von Fällen mit dem Methicillin-resistenten Bakterium Staphylococcus aureus (MRSA) keinen Zusammenhang, sei der Presserat zu der Bewertung gekommen, dass es sich „um eine Diskussion handelt, die ein so hohes Expertenwissen erfordert, dass der Beschwerdeausschuss es mit seinen Mitteln für nicht aufklärbar hält, welche dieser Studien die verlässlichere ist“.

Eindeutig verurteilt worden sei die unzutreffende Darstellung der ärztlichen Behandlung einer Patientin mit Antibiotika als Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot.