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Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit veröffentlicht

Mastbetriebe müssen ihre Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit mit Antibiotika mit den bundesweiten Therapiehäufigkeitszahlen vergleichen. Diese wurden erstmals veröffentlicht.
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Im Rahmen der Durchführung der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) wurden am 31. März 2015 erstmals die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für den Bereich der Tiermast ermittelten Kennzahlen im Bundes­anzeiger veröffentlicht.

Für die Mastputen relevant sind
Kennzahl 1: 23,030 und
Kennzahl 2: 47,486.
Für die Masthühner lautet
Kennzahl 1: 19,558 und
Kennzahl 2: 35,032.

Bei Kennzahl 1 handelt es sich um den Median aus der Gesamtheit aller bundesweit ermittelten einzelbetrieblichen Therapiehäufigkeiten für die jeweilige Tierart. Kennzahl 2 stellt das 3. Quartil dieser bundesweit ermittelten Therapiehäufigkeiten dar.

Liegt ein Halter mit dem Wert seiner betriebsbezogenen Therapiehäufigkeit (= Anzahl behandelter Tiere multipliziert mit der Anzahl Behandlungstage dividiert durch die durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr) über der Kennzahl 1, so ist unter Hinzuziehung eines Tierarztes zu prüfen, wie der Antibiotikaeinsatz verringert werden kann. Bei Überschreitung der Kennzahl 2 ist durch den Tierhalter auf Grundlage der tierärztlichen Beratung ein schriftlicher Maßnahmenplan zu erarbeiten und umzusetzen. Bei Rückfragen hierzu sind die zuständigen Veterinärbehörden die richtigen Ansprechpartner.

Außenstehende können keine Rückschlüsse ziehen

Die Therapiehäufigkeiten einschließlich der veröffentlichten Kennzahlen lassen kaum weitere Rückschlüsse zu. Weder lässt sich hieraus z. B. ableiten, wie oft ein Tier behandelt wurde, noch welche Mengen an Arzneimitteln eingesetzt wurden. Eine seriöse Bewertung kann damit weder von Medienvertretern noch von NGOs vorgenommen werden. Dies ist nur dem Tierhalter in Zusammenarbeit mit seinem Tierarzt sowie der zuständigen Veterinärbehörde möglich. Außerdem sind die Therapiehäufigkeiten in keiner Weise als Grundlage für Vergleiche zwischen den Tierarten geeignet.

Es gilt nun, die künftige Entwicklung abzuwarten, bevor Schlussfolgerungen gezogen werden können. Im AMG ist verankert, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes – also im Jahr 2019 – über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen informiert. Die weiteren Entwicklungen werden auch wirtschaftsseitig konsequent begleitet.