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Details zum betrieblichen Antibiotikaminimierungsplan

Eine neue Verordnung enthält Einzelheiten zur weiteren Handhabung der in den Betrieben gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) ermittelten Daten zum Antibiotika­einsatz.

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Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen hat das Bundeslandwirtschaftsministerium jetzt dem Bundesrat zugeleitet, der dem Entwurf noch zustimmen muss. Festgelegt werden hier das Berechnungsverfahren der bundesweiten Kennzahlen der Therapiehäufigkeit durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie Details zum vorgeschriebenen Antibiotikaminimierungsplan des Tierhalters. Demzufolge müssen u. a. diverse Angaben zum Betrieb gemacht werden, z. B. hinsichtlich des Systems des Zu- und Verkaufs der Tiere, der Hygiene, der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung, der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer sowie der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställ­e.

Die Novelle des AMG schreibt bekanntlich vor, dass Tierhalter halbjährlich Daten zum Antibio­tika­einsatz erfassen und der zuständigen Veterinärbehörde übermitteln müssen. Die Behörde errechnet daraus die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit. Der Tierhalter muss das für seinen Betrieb ermittelte Ergebnis in eigenen Unterlagen aufzeichnen und mit den bundesweit ermittelten Kennzahlen vergleichen.

Überschreitet er den Vergleichswert, ist er verpflichtet, mit dem Tierarzt die Gründe für den entsprechenden Antibiotikaeinsatz zu analysieren. Bei einem deutlich erhöhten Antibiotikaeinsatz muss den zuständigen Stellen innerhalb von zwei Monaten ein schriftlicher Reduktionsplan übermittelt werden.

Der schriftliche Plan muss laut Verordnung Gründe benennen, die zur Überschreitung der Kennzahl geführt haben. Gefragt sind Angaben zum Krankheitsgeschehen sowie zu bestehenden Vorsorgemaßnahmen. Enthalten sein müssen auch das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen sowie Einzelheiten zu den Maßnahmen, die zur Verringerung des Antibiotika­einsatzes ergriffen werden sollen.

Der Verordnungsentwurf kann unter hier eingesehen werden.