Gericht kippt Tötungsverbot für Küken
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Der Erlass des nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsministers Johannes Remmel zum Verbot des Tötens von männlichen Eintagsküken ist unzulässig, da es im Bundestierschutzgesetz dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Das hat die zweite Kammer des Verwaltungsgerichtes in Minden am 6. Februar 2015 entschieden.
Das Gericht wies aber darauf hin, dass aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich sei.
Brüterei-Interessen sind schutzwürdig
Die Richter hoben die Untersagungsverfügungen der betroffenen Kreise mit der Begründung auf, dass es angesichts des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Betreiber von Brütereien einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Die Generalklausel im Bundestierschutzgesetz, nach der niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen dürfe, reiche dafür nicht aus. Dem stünden die schutzwürdigen Interessen der Betreiber der Brütereien entgegen, die derzeit keine praxistauglichen Alternativen zur Tötung der männlichen Küken hätten und bei einem Tötungsverbot vor dem Aus stünden.
Ob eine gewandelte gesellschaftliche Bewertung des Tierschutzes generell überwiege, bedürfe einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, bei der er selbst Anlass, Zweck und Grenzen eines tierschutzrechtlichen Tötungsverbots regeln müsse. An einer solchen Entscheidung fehle es bislang.
Nach Aufforderung des Düsseldorfer Agrarressorts hatten nordrhein-westfälische Kreisaufsichtsbehörden im Dezember 2013 den zwölf im Land ansässigen Brütereien untersagt, ab 1. Januar 2015 die nicht zur Mast geeigneten männliche Küken zu töten. Dagegen hatten elf Brütereien geklagt, die nun vorläufig Recht bekamen.
Remmel will Berufung einlegen
Nordrhein-Westfalens Landwirtschaftsminister Johannes Remmel kündigte an, Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster einzulegen, um „ein Grundsatzurteil für mehr Tierschutz“ zu erhalten. Zugleich forderte der Minister den Bund auf, das Tierschutzgesetz entsprechend zu ändern.