Vogelgrippe-Tests bei Enten und Gänsen bundesweit Pflicht
Seit 28. Dezember 2014 müssen Enten und Gänse innerhalb von sieben Tagen vor einem Transport auf die Influenza-Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
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Die Untersuchungspflicht ist bis zum 31. März 2015 befristet und soll einer weiteren Ausbreitung des in den Landkreisen Emsland und Cloppenburg (Niedersachsen) aufgetretenen hochpathogenen Vogelgrippeerregers H5N8 vorbeugen. Je geplanten Transport sind 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind alle zu transportierenden Tiere zu untersuchen. Die virologische Untersuchung ist anhand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind.
Hinsichtlich der Anwendung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung (GeflVerbBeschränkV) erfolgten, wie der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) mitteilte, seitens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ergänzende Informationen, mit der einige Punkte klargestellt werden:
- Die Regelungen der GeflVerbBeschränkV sind nicht auf Verbringungen zur Schlachtung beschränkt, sondern betreffen sämtliche Verbringungen von Enten und Gänsen, also auch Verbringungen zu Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen.
- Die Untersuchungen gemäß § 1(1) der GeflVerbBeschränkV können aus Sicht des BMEL auch auf Veranlassung des Tierhalters als nicht amtliche Untersuchungen, also in einem privaten Labor durchgeführt werden.
- Es ist beabsichtigt, die GeflVerbBeschränkV zeitnah zu ändern und eine Ausnahme im Hinblick auf die Verbringungsbeschränkungen für Eintagsküken in die Verordnung aufzunehmen. Die Länder wurden gebeten, dies bereits im Vorgriff auf die vorgesehene Änderung im Rahmen von amtlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
- Die GeflVerbBeschränkV regelt das Verbringen, nicht aber wie § 7 Absatz 2 der Geflügelpest-VO, die Aufstellung auf Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art. Beide Verordnungen gelten hier nebeneinander, so dass nach Auffassung des BMEL auch auf das Verbringen von Enten oder Gänsen auf Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art nicht die Sentineltier-Regelung, sondern die Regelungen der GeflVerbBeschränkV anzuwenden sind. Im Übrigen gilt die GeflVerbBeschränkV auch im Falle von Geflügelausstellungen.
- Eine finanzielle Unterstützung für die Untersuchungskosten seitens BMEL ist nicht vorgesehen.