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Eilverordnung zum Schutz vor Aviärer Influenza

Seit dem 28. Dezember gilt eine Eilverordnung des Bundesagrarministeriums. Enten- und Gänsehalter müssen ihre Tierbestände vor dem Transport auf Vogelgrippe testen lassen.
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Gegenstand der Verordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels, der sogenannten Eilverordnung zum Schutz vor der Geflügelpest, ist die Untersuchungspflicht von Enten und Gänse auf H5 / H7 innerhalb von sieben Tagen vor dem Transport ab dem 28. Dezember 2014. Hintergrund für die Regelung ist der Sachverhalt, dass Enten und Gänse anders als Hühner und Puten bei Erkrankung mit dem hochpathogenen AI-Virus keine klinischen Erscheinungen zeigen und somit ein Verbringen erfolgen könnte, obwohl ein hochpathogenes AI-Geschehen im Bestand vorhanden ist. Je vorgesehene Sendung sind 60 Tiere zu untersuchen. Nur bei einem negativen Testergebnis dürfen die Tiere transportiert und geschlachtet werden.

Bereits vor Inkrafttreten der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung hatte die Geflügelwirtschaft umgehend auf freiwilliger Basis mit der Untersuchung auf H5 / H7 begonnen.

In der vergangenen Woche war der Vogelgrippe-Erreger zunächst in einem niedersächsischen Putenmastbetrieb nachgewiesen worden und danach in einem Entenmastbetrieb, ebenfalls in Niedersachsen. Zwischen den beiden Betrieben bestand kein Kontakt. Experten gehen bisher davon aus, dass die wahrscheinlichste Ursachen für die Verbreitung des Erregers Zugvögel sind. Wie der Erreger in die Nutztierbestände gelangt ist, ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchungen.
 

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