Teilweise Aufstallungspflicht in Niedersachsen
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Wegen der Bewertung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) zum Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest mit dem Subtyp H5N8 hat das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium am 26. November einen Erlass an die kommunalen Behörden zur vorübergehenden Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten heruasgegeben. Dass in noch mehr Regionen in Niedersachsen eine Stallpflicht angeordnet wird, wird nicht erwartet.
Bislang haben schon die vier Landkreise Grafschaft Bentheim, Emsland, Cloppenburg und Vechta auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung ein Aufstallungsgebot erlassen. Nach der Geflügelpestverordnung ordnet die zuständige Behörde die Aufstallung von Geflügel an, soweit dies aufgrund einer Risikobewertung angezeigt ist. Zuständig sind nach dem Tiergesundheitsgesetz die Landkreise und kreisfreien Städte. Dabei ist es durchaus möglich, dass ein Landkreis nicht für seine gesamte Kreisfläche eine Stallpflicht ausspricht, sondern sich auf bestimmte Risikogebiete innerhalb des Landkreises beschränkt.
Mit der Änderung der Geflügelpestverordnung des Bundes im vergangenen Jahr ist das grundsätzliche Aufstallungsgebot aufgehoben worden. Eine differenzierte risikobasierte Anordnung der Aufstallung ist damit eingeführt. Danach sind Aufstallungen wegen ihrer Einschränkungen regional zu begrenzen. Für jeden Landkreis müssen auf dieser Grundlage eine eigene Risikoabschätzung und eine Abwägung der mit einer Stallpflicht verbundenen Einschränkungen für im Freien gehaltene Tiere erfolgen. In NRW wurde für zehn Prozent der Landesfläche die Stallpflicht angeordnet. In Niedersachsen sind es weit mehr. Die Mehrzahl der Bundesländer hat bislang keine Aufstallung angeordnet.
Ausführliche Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums in Niedersachsen