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Arzneimittelgesetz: Keine Mitteilungspflichten für kleinere Mastbetriebe

(DGS - 18. 06. 2014) Es bleibt dabei: Kleinere Mastbetriebe werden von den Mitteilungspflichten ausgenommen, die mit der Novelle des Arzneimittelgesetzes auf die landwirtschaftlichen Tierhalter zukommen. Der Bundesrat stimmte am 13. Juni 2014 der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung zu.
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Keine Angaben über den Einsatz von Antibiotika müssen künftig Betriebe machen, die nicht mehr als 1 000 Mastputen oder 10 000 Masthühner halten. Ebenfalls von der Mitteilungspflicht ausgenommen werden Betriebe, die nicht mehr als 250 Mastschweine oder 20 Mastrinder halten.

Als Kriterium werden die jeweils vorhandenen Stallplätze he­rangezogen. Darüber hi­naus wird klargestellt, dass die Mitteilungen elektronisch oder schriftlich erfolgen müssen. Für den Fall, dass der Tierhalter oder ein von ihm beauftragter Dritter die Mitteilungen elektronisch vornimmt, wird vorgeschrieben, dass die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln ist. Dabei kann es sich insbesondere auch um eine Datei handeln, die dem Tierhalter durch die bundesweite Datenbank – das Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) – zur Verfügung gestellt wird.

 

Quelle: AgE