Eier: Künftig nur noch Anspruch auf eine Kennnummer pro Stall?
Nach einem neuen Entwurf des Legehennenbetriebsregistergesetzes dürfen die Behörden zwar weiterhin mehrere Kennnummern pro Stall bei Erfüllung mehrerer Haltungssysteme vergeben. Sie müssen es aber nicht mehr.
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Mit dem Entwurf zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Legehennenbetriebsregistergesetzes soll gemäß Artikel 2 LegRegG der bisherige § 4 Abs. 2 neu gefasst werden. Der vorherige Anspruch der Legehennenhalter auf Erteilung von mehreren Kennnummern, wenn ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme erfüllt, soll durch eine Kann-Bestimmung ersetzt werden. Ein Wechsel der Kennnummer soll dann auch nur noch zulässig sein, wenn der Halter dies zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde angezeigt hat.
Nach Auffassung der deutschen Geflügelwirtschaft würde damit geltendes Recht praxisfern geändert werden. Mehr als zwei Kennnummern pro Stall seien im Allgemeinen nicht üblich, heißt es in einer Stellungnahme des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG). Da sich die zwei Nummern nur durch die Zahl für die Haltungsform unterscheiden würden, sei die Rückverfolgbarkeit der Eier aus einem Stall für die Behörden jederzeit gegeben.
Eine Meldefrist von zwei Wochen würde unter Umständen zur Vernichtung vieler Eier führen, wenn aus Gründen, die der Legebetrieb nicht zu verantworten habe (z. B. bei Auslaufverbot aufgrund Aviärer Influenza), die Haltungsform kurzfristig geändert werden müsste.
Die vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesänderungen müssen im Bundestag und Bundesrat abgestimmt werden.
Nach Auffassung der deutschen Geflügelwirtschaft würde damit geltendes Recht praxisfern geändert werden. Mehr als zwei Kennnummern pro Stall seien im Allgemeinen nicht üblich, heißt es in einer Stellungnahme des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG). Da sich die zwei Nummern nur durch die Zahl für die Haltungsform unterscheiden würden, sei die Rückverfolgbarkeit der Eier aus einem Stall für die Behörden jederzeit gegeben.
Eine Meldefrist von zwei Wochen würde unter Umständen zur Vernichtung vieler Eier führen, wenn aus Gründen, die der Legebetrieb nicht zu verantworten habe (z. B. bei Auslaufverbot aufgrund Aviärer Influenza), die Haltungsform kurzfristig geändert werden müsste.
Die vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesänderungen müssen im Bundestag und Bundesrat abgestimmt werden.