Europäische Union: Herkunftsangabe für unverarbeitetes Fleisch ab 2015
Ab April 2015 muss in der EU neben Rind- auch Schweine-, Geflügel sowie Schaf- und Ziegenfleisch mit Herkunftsangaben ausgestattet sein.
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Die Mitgliedstaaten gaben grünes Licht für den Vorschlag der EU-Kommission. In der Regel sind zwei Angaben – das Land der hauptsächlichen Mast und das der Schlachtung nötig. Was dabei „hauptsächlich“ bedeutet, das hängt von der Spezies, dem Alter und dem Gewicht der Tiere ab.
Für Geflügel ist der letzte Monat der Mast ausschlaggebend, bei jüngeren Vögeln der Ort seit Mastbeginn. Für über sechs Monate alte Schweine gelten die letzten vier Monate als verbindlich, für jüngere Tiere mit über 80 kg Lebendgewicht das Land, in dem sie ab 30 kg bis zur Schlachtung gemästet wurden. Ansonsten ist der Aufzuchtort seit der Geburt relevant. Für Schafe und Ziegen werden die letzten sechs Monate der Haltung betrachtet.
Im Gegensatz zu Rindfleisch ist die Nennung des Geburtsorts des Tieres nicht nötig. Falls Geburt, Aufzucht und Schlachtung nachweislich in einem Staat erfolgten, darf dies unter dem Begriff „Ursprung“ zusammengefasst werden. Ist die Aufzucht nicht hauptsächlich auf ein Land festgelegt, muss dies angegeben werden; eine vollständige Liste ist jedoch freiwillig.
Für Hackfleisch soll die Angabe „gemästet in der EU“ bzw. „gemästet in Nicht-EU-Ländern“ genügen – und entsprechend auch für die Schlachtung. Damit trägt die Kommission dem Umstand Rechnung, dass Hackfleisch unterschiedlicher Herkunft gemischt werden kann.
Nicht betroffen von dieser Regelung sind Verarbeitungsprodukte. Hier wird die Kommission vermutlich noch einen Bericht über die Machbarkeit einer Herkunftskennzeichnung veröffentlichen. Die Kennzeichnungpflicht von Fleischprodukten könnte dem Vernehmen nach den Unternehmen Mehrkosten bis zu 50 % der Betriebskosten verursachen. Weniger kostspielig wäre hier eine Beschränkung auf Angaben nach dem Schema EU/Nicht-EU. AgE
Für Geflügel ist der letzte Monat der Mast ausschlaggebend, bei jüngeren Vögeln der Ort seit Mastbeginn. Für über sechs Monate alte Schweine gelten die letzten vier Monate als verbindlich, für jüngere Tiere mit über 80 kg Lebendgewicht das Land, in dem sie ab 30 kg bis zur Schlachtung gemästet wurden. Ansonsten ist der Aufzuchtort seit der Geburt relevant. Für Schafe und Ziegen werden die letzten sechs Monate der Haltung betrachtet.
Im Gegensatz zu Rindfleisch ist die Nennung des Geburtsorts des Tieres nicht nötig. Falls Geburt, Aufzucht und Schlachtung nachweislich in einem Staat erfolgten, darf dies unter dem Begriff „Ursprung“ zusammengefasst werden. Ist die Aufzucht nicht hauptsächlich auf ein Land festgelegt, muss dies angegeben werden; eine vollständige Liste ist jedoch freiwillig.
Für Hackfleisch soll die Angabe „gemästet in der EU“ bzw. „gemästet in Nicht-EU-Ländern“ genügen – und entsprechend auch für die Schlachtung. Damit trägt die Kommission dem Umstand Rechnung, dass Hackfleisch unterschiedlicher Herkunft gemischt werden kann.
Nicht betroffen von dieser Regelung sind Verarbeitungsprodukte. Hier wird die Kommission vermutlich noch einen Bericht über die Machbarkeit einer Herkunftskennzeichnung veröffentlichen. Die Kennzeichnungpflicht von Fleischprodukten könnte dem Vernehmen nach den Unternehmen Mehrkosten bis zu 50 % der Betriebskosten verursachen. Weniger kostspielig wäre hier eine Beschränkung auf Angaben nach dem Schema EU/Nicht-EU. AgE