LFBG: Informationspflicht der Behörden wird überprüft
Niedersachsen lässt Teile des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verfassungsrechtlich überprüfen. Dazu reichte die Landesregierung in Hannover einen Antrag auf Einleitung eines Normenkontrollverfahrens zu § 40 Abs. 1a LFGB ein.
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Die Vorschrift regelt die Informationspflicht der Behörden, wenn Mängel bei Kontrollen festgestellt werden. Die Informationspflicht besteht demzufolge bei „Grenzwertüberschreitungen“ und bei nicht unerheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, Täuschung oder der Einhaltung von hygienischen Anforderungen, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Unter anderem hatten der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und zuletzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtsmäßigkeit dieser Regelung geäußert. Um Rechtssicherheit für alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewähren und eine Schlechterstellung einzelner Unternehmen zu verhindern, wurde daraufhin der Vollzug in mittlerweile sieben Ländern vorläufig ausgesetzt. Zudem haben Bundesrat und die Verbraucherschutzministerkonferenz die Bundesregierung aufgefordert, die Unklarheiten der Regelung zu beseitigen.
Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) begrüßte die Initiative der niedersächsischen Landesregierung als einen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit. Der BLL hatte nach Angaben seines stellvertretenden Hauptgeschäftsführers, Dr. Marcus Girnau, bereits im Gesetzgebungsverfahren den Zeitpunkt der Namensnennungen noch vor Abschluss der behördlichen Verfahren sowie die unklaren Veröffentlichungsvoraussetzungen kritisiert und auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung hingewiesen. AgE