Novelle Baugesetzbuch: Privilegierung im Außenbereich wird beschnitten
Auf der 237. Sitzung des Deutschen Bundestages wurde am 25. April 2013 mit den Stimmen von CDU/CSU, FDP und SPD das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ verabschiedet. Wichtigster und kritischster Punkt aus Sicht der Geflügelhalter ist dabei die Änderung des § 35 „Bauen im Außenbereich“, Abs. 1, Pkt. 4.
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Demnach soll das privilegierte Bauen im Außenbereich für gewerbliche Tierhalter stark eingeschränkt werden, und zwar immer dann, wenn die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt. Bei kumulierenden Vorhaben sind für die Annahme eines engen Zusammenhangs die Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Tierhalter, die rechnerisch die Möglichkeit haben, das Futter überwiegend auf zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erzeugen, sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Werden die Grenzen des UVPG überschritten oder entscheidet die Gemeinde, dass eine standortspezifische oder allgemeine Vorprüfung nötig ist, bedarf es für den Standort der Aufstellung eines Bebauungsplans, bevor überhaupt geprüft wird, ob das Vorhaben umweltverträglich ist. Die Grenze für eine standortbezogene Vorprüfung liegt bereits bei 15 000 Legehennen bzw. Mastputen und 30 000 Junghennen oder Masthähnchen.
Mehr dazu im DGS-Magazin 18/2013.