PCB-Grenzwertüberschreitung: Veröffentlichung rechtens
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Eilantrag eines Mindener Futtermittelherstellers gegen die Veröffentlichung von Überschreitungen des PCB-Höchstgehalts in Futtermitteln abgelehnt.
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Unter www.lebensmitteltransparenz.nrw.de veröffentlichen die Behörden einen Hinweis bei Überschreitung von Grenzwerten unerwünschter Stoffe in Lebens- und Futtermitteln oder bei gravierenden Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften.
Der Hersteller, in dessen Futtermittteln durch amtliche Untersuchungen PCB-Höchstgehaltsüberschreitungen festgestellt wurden, hatte versucht, eine Veröffentlichung zu verhindern. Seine Argumente, die Futtermittel seien bereits im Juli 2012 hergestellt worden und das Ergebnis hätte durch ein weiteres Labor bestätigt werden müssen, wies das Gericht zurück. Da die Vorgabe zur Veröffentlichung der Ergebnisse bereits im März 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei, habe der Hersteller rechtzeitig davon gewusst. Die gesetzliche Vorgabe einer doppelten Untersuchung sei durch das Laborverfahren, bei dem Ergebnisse durch eine Wiederholungsuntersuchung abgesichert werden, erfüllt worden, teilte das Agrarressort des Landes mit.