Vogelgrippe: Fund eines infizierten Wildvogels hat regionale Einschränkungen zur Folge
Seit dem 21. Februar 2006 ist die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung wird national umgesetzt, was die EU-Kommission vorgibt, falls ein mit H5N1 infizierter Wildvogel gefunden wird. Ziel: Ein Übergreifen auf Nutzgeflügel soll verhindert werden.
Im Sinne der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung liegt ein Ausbruch der Geflügelpest vor, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 bei einem wildlebenden Vogel
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nachgewiesen worden ist.
Tritt dieser Fall ein, wird also der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt, dann legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogel mit einem Radius von mindestens
1. 3 km als Sperrbezirk und
2. 10 km als Beobachtungsgebiet
fest.
Für Deutschland gilt seit dem 17. Februar 2006 außerdem eine bundesweite Aufstallungspflicht für Geflügel.